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SchKG-Beschwerde

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Weiterziehung Beschwerdeentscheid

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bezüglich Weiterziehung gilt folgendes:

Weiterziehung an die obere kantonale Instanz

  • Ein Beschwerdeentscheid der unteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann an die obere kantonale AB weitergezogen werden (SchKG 18 Abs. 1).
  • Die Rechtsmittelfrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar; sie steht während der Gerichtsferien nicht still.

Weiterziehung ans Schweizerische Bundesgericht

  • Der Beschwerdeentscheid der oberen kantonalen oder einzigen kantonalen AB kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (SchKG 19 und SchKG 20a).
    • Anfechtbar sind nur rechtswidrige Entscheide (Verletzung von Bundesrecht und völkerrechtlichen Verträgen des Bundes, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens).

Schadersatz

Die Aufsichtsbehörde (AB) kann dem Beschwerdeführer nicht zusprechen:

  • den durch die gesetzeswidrige bzw. unangemessene Verfügung entstandenen Schaden
  • die durch die Beschwerdeführung verursachten Kosten.

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