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SchKG-Beschwerde

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Beschwerdezuständigkeit: Aufsichtsbehörde

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beurteilung der Beschwerde ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde (AB).

Dabei wird unterschieden in:

1. Sachliche Zuständigkeit

  • Massgebend ist der Beschwerdegrund:
    • Gesetzesverletzung
    • Unangemessenheit
    • Rechtsverweigerung
    • Rechtsverzögerung
  • Erstinstanzlich immer die kant. AB (SchKG 17 Abs. 1)

2. Örtliche Zuständigkeit

  • Je nach Zugehörigkeit der angefochtenen Massnahme bzw. der verschleppten Obliegenheit zum örtlichen Zuständigkeitskreis der AB.

3. Funktionale Zuständigkeit

  • Die zu wählende Aufsichtsbehörde
    • erstinstanzlich
    • zweitinstanzlich innerhalb des Kantons, sofern ein innerkantonaler Instanzenzug vorgesehen ist (SchKG 18 Abs. 1)
  • Weiterzug des Entscheids einer oberen oder einzigen kantonalen AB ans Bundesgericht (SchKG 19 Abs. 1).

Beschwerdeeinreichung bei der unzuständigen Behörde

  • Die Falschzustellung soll dem Beschwerdeführer nicht schaden, ist doch die unzuständige Behörde von Amtes wegen verpflichtet, die Sendung an die zuständige AB weiterzuleiten (vgl. hiezu SchKG 32 Abs. 2)
  • Keine Weiterleitung von Eingaben, die absichtlich bei einer unzuständigen Behörde eingereicht werden
    • ZR 116 (2017) Nr. 68, S. 225 f. (Sprungbeschwerde an die Oberaufsichtsbehörde)

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