Die Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind nur aus den im Gesetz genannten Gründen mit Beschwerde anfechtbar:
Jedenfalls wird ein Verfahrensfehler gerügt.
SchKG-Beschwerde / betreibungsrechtliche Beschwerde in der Schweiz
Die Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind nur aus den im Gesetz genannten Gründen mit Beschwerde anfechtbar:
Jedenfalls wird ein Verfahrensfehler gerügt.